Geschichte der Heerdegen´schen Rettungshausstiftung Hof

Gleich drei Ereignisse bildeten im 19. Jahrhundert die Grundlage für die Heerdegensche Waisenhausstiftung: Die Einrichtung geht auf einen Schenkungsvertrag vom 12. November 1855 sowie das Testament des Hofers Johann Maria Heerdegen vom 17. Juli 1857 zurück.

Zuerst wurde der Stadt Hof „das Wohnhaus an der Allee“ (Lessingstr. 2) gegen Auflagen geschenkt – im Testament wurde das Haus dann freies Eigentum der Rettungsanstalt. In die Stiftung wurden außerdem verschiedene Wertpapiere und Legate eingebracht. Verschiedene Auflagen zu den Zinserträgen und zur Verwendung der Einnahmen wurden im Testament und auch in den nachfolgend aufgeführten Verträgen immer wieder festgeschrieben. Ein Testamentsnachtrag erfolgte vom 03.08.1867 und ein Stiftungsbrief vom 12.08.1867. Es gibt zur Gründung der Heerdegenschen Waisenhausstiftung sogar einen Magistratsbeschluss vom 8. Februar 1870: Ursprünglich bestanden zwei selbständige Stiftungen. Die „J.M. Heerdegen´sche Rettungshausstiftung“ und die „J.M. Heerdegen´sche Pfründestiftung für bedürftige Pfarrers- und Schullehrerswitwen in Hof“. Am 16.08.1871 erfolgte die Genehmigung durch das Staatsministerium des Innern in München.

Mit Beschluss vom 16.05.1922, Nr. 765, erklärte sich der Stadtrat grundsätzlich mit der Umwandlung des J.M. Heerdegen´schen Rettungshauses in ein Säuglingsheim einverstanden und mit Beschluss vom 16.01.1923, Nr. 111, stimmte er einem Vertrag zwischen Stadtrat und Rettungshausverein zu, der den künftigen Betrieb des Säuglingsheimes regelt. Die Stiftungsbestimmungen selbst wurden am 19.02.1923 neu erlassen.

Am 19.12.1933 hat dann der Stadtrat der Stadt Hof beschlossen, das Säuglingsheim aus dem Anwesen Hindenburgstr. 2 (jetzt wieder: Lessingstr. 2) der J.M. Heerdegen´schen Rettungshausstiftung, das als Unterkunft für das Säuglingsheim nicht mehr geeignet ist, nach dem der Stadtgemeinde Hof gehörigen Anwesen Unterkotzauer Weg 19 ½ zu verlegen, ohne dass dadurch die Stiftungssatzung vom 19. Februar 1923 eine Änderung erfährt.

Mit Vertrag vom 18. Mai 1934 wurde dann zwischen dem Verein Säuglings- und Kleinkinderheim in Hof e.V. und dem Stadtrat Hof ein Vertrag über die kostenlose Überlassung und Benützung des städtischen Anwesens Unterkotzauer Weg 19 ½ für Zwecke der Unterbringung verwaister und gefährdeter Säuglinge und Kleinkinder geschlossen. Für diese Überlassung hatte der Verein jedoch eine einmalige Entschädigung in Höhe von 5.000 Reichsmark für entstehende Mehrkosten (für zukünftigen Bauunterhalt) zu leisten. In dem umfangreichen Vertrag erhielt der Verein außerdem einen Anteil aus dem Zinsreinertrag des Stiftungskapitals für den Betrieb zugestanden; über einen weiteren Anteil wurde eine Abführung an den Baureservefonds geregelt. Ergänzt wurde dieser Vertrag durch einen weiteren notariellen Vertrag zwischen den Prinzing´schen Erben und der Stadtgemeinde Hof als Verwalterin der J.M. Heerdegen´schen Rettungshausstiftung bezüglich der Nutzung des Anwesens für die Zukunft.

Nach der Selbstauflösung des Vereins Heerdegenheim e.V. ab 1.1.1943 galt im Sinne der Wiedergutmachung ab 1.2.1946 die Evang. Stadtmission e.V. als Rechtsnachfolgerin des Vereins Heerdegenheim e.V., so dass die Evang. Stadtmission ab diesem Datum in die Rechte und Pflichten des vormaligen Vereins eintrat.

Ein entsprechender Vertrag wurde dann am 1.3.1946 zwischen der Evang. Stadtmission e.V. und der Stadt Hof geschlossen: Darin wurde der Stadtmission das städt. Anwesen weiterhin zur Unterbringung verwaister und gefährdeter Säuglinge und Kleinkinder überlassen. Auch die Aufteilung der Zinsreinerträge erfolgte wieder wie bereits zwischen dem früheren Verein und der Stadt vereinbart.

Bedingt durch die Inflation der 20er Jahre des vergangenen Jahrhunderts sowie der Währungsreform nach dem 2. Weltkrieg erfolgten nur geringe Erträge , so dass vielfach keine jährliche Verteilung der Zinsen vorgesehen wurde. Die geringen Zinserträge wurden dann dem Grundstockvermögen bzw. der Rücklage der Stiftung zugeführt.

Aus diesem Grund erfolgte dann am 16.10.1990 eine Empfehlung des damaligen Stiftungsbeirates, wonach die Erträge mehrerer Jahre angesammelt werden sollten, um dann mit einem größeren Betrag die Anschaffung eines Einrichtungsgegenstandes für einen Kindergarten aus Stiftungsmitteln finanzieren oder bezuschussen zu können.

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