Gründung einer Stiftung

Aktuelle Entwicklung der Stiftungen in Deutschland

Die Zahl der bundesweit jährlich neugegründeten rechtsfähigen Stiftungen ist in den letzten beiden Jahrzehnten in Deutschland ständig weiter angestiegen (teilweise mit jährlichen Steigerungsraten von über 500- im Jahr 2007 sogar über 1000 neuen Stiftungen). Dazu kommen unzählige nichtrechtsfähige Stiftungen (Treuhandstiftungen).


Stiftung - was ist das

Eine rechtsfähige Stiftung ist eine selbstständige Rechtspersönlichkeit. Sie entsteht durch den Willensakt des Stifters (Stiftungsurkunde), mit dem er ein Vermögen hergibt und es einem bestimmten Zweck widmet. Durch staatliche Anerkennung entsteht eine rechtlich selbstständige Stiftung. Sie wird nach Vorgabe des Stifters von einem oder mehreren Organen verwaltet.

Was vermag eine Stiftung?

Eine Stiftung vermag in den gesellschaftlichen Ablauf einzugreifen und dabei soziale, wissenschaftliche, kulturelle oder mildtätige, religiöse, kirchliche bzw. die nach der Abgabenordnung (AO) als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke zu verwirklichen oder zu ihrer Verwirklichung beitragen. Dies geschieht selbstverständlich nur durch die Verwendung der Erträge, die aufgrund der Vermögensanlage durch die Organe bzw. in deren Auftrag durch einen Dritten, erzielt werden.

Stiftungsgründe

Die Motive eine Stiftung zu errichten sind sehr vielfältig. In der Regel ist es Stiftern ein Anliegen, einen bestimmten gemeinnützigen Zweck, den sie oft seit langer Zeit unterstützen, auch in Zukunft zu fördern. Die Stiftung ist die ideale Rechtsform, wenn auf Dauer ein bestimmter Zweck erfüllt, ein Ziel verfolgt werden soll. Immer häufiger wird als Lösung der Unternehmensnachfolge die Rechtsform der Stiftung gewählt. Es können mehrere Stifter gemeinsam eine Bürgerstiftung errichten, die mehrere gemeinnützige Aktivitäten in einer Gemeinde unterstützt.

Immer wieder wenden sich potentielle Stiftungen auch an Ihre Stadt bzw. Gemeinde, um eine kommunal verwaltete Stiftung zu gründen und einen bestimmten Stiftungszweck zu fördern.

Immer mehr Menschen entscheiden sich heutzutage, ihr Vermögen in eine Stiftung einzubringen. Die Motive dabei sind vielfältig: Manche wollen der Gesellschaft etwas zurückgeben. Andere haben sich einem bestimmten Thema, wie z.B. der Jugend, dem Umweltschutz, der Bildung und der Kultur oder sozialen Themen verschrieben. Einige wollen schlicht und einfach „etwas Gutes tun“. Stifterinnen und Stifter haben die Möglichkeit, die Welt in ihrem Sinne zu verändern. Durch ihre Stiftungen bleiben sie nicht zuletzt auch in Erinnerung.

Grundsätzlich kann jede natürliche Person, die voll geschäftsfähig ist, Stifter werden. Auch juristische Personen (z. B. Unternehmen) können als Stifter auftreten.


Nur der Stifterwille zählt

Der Stifter bringt in Stiftungsurkunde und Stiftungssatzung und hier vor allem im Stiftungszweck seinen Willen zum Ausdruck. Er legt fest, welche Zwecke von der Stiftung unterstützt werden. Er kann die Zweckverwirklichung regional einschränken. An seine Vorgaben sind alle folgenden Stiftungsorgane gebunden. Die Beachtung des Stifterwillens ist der wesentliche Grundsatz im Stiftungsrecht. Seine Einhaltung wird von der staatlichen Stiftungsaufsicht überwacht.


Vorbereitung der Stiftungsgründung

Im Vorfeld einer Stiftungsgründung gibt es einige wichtige Einzelheiten zu klären. So z.B. ob der Stifter Vorsorge für sich oder seine Angehörigen schaffen will, welche Zwecke die Stiftung erfüllen soll, mit welchem Stiftungstyp der angestrebte Zweck am besten verwirklicht werden kann oder ob besondere erbschafts- oder steuerrechtliche Fragen zu klären sind. Weiter muss bestimmt werden, ob die Stiftung bereits zu Lebzeiten des Stifters entstehen  oder eine Stiftung von Todes wegen errichtet werden soll (hier sind auch Kombinationen denkbar). In diesen Fällen ist gerade eine juristische Beratung und gegebenenfalls auch eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Stifters empfehlenswert.


Stiftungserrichtung

Eine rechtsfähige Stiftung entsteht durch das Stiftungsgeschäft und die staatliche Anerkennung. Der Stifter erklärt, dass er eine rechtsfähige Stiftung errichten und hierfür ein Vermögen einem oder mehreren Zwecken widmen will. Er legt in einer Satzung u. a. den Namen der Stiftung, den Stiftungszweck, die Höhe des Vermögens, welches er der Stiftung überträgt,  sowie die Organe der Stiftung, fest. Wir empfehlen eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit den Beratern der Stadt bzw. der Regierung von Oberfranken. Stiftungsgeschäft und -satzung werden mit der Regierung als Genehmigungsbehörde abgestimmt, danach erfolgt die kostenfreie staatliche Anerkennung der Stiftung, die damit zur Rechtsperson wird.


Wie gründe ich eine Stiftung?

  • Gründung unter Lebenden:
    Erste Voraussetzung zur Gründung einer Stiftung ist ein der Stiftung zugewandtes Vermögen, aus dem ausreichend Erträge zur Verwirklichung eines Zwecks, nämlich des Zwecks der Stiftung, erzielt werden. Zweite Voraussetzung zur Gründung der Stiftung ist eine in einer Satzung verkörperte Idee, aus der Name, der Zweck und der Sitz der Stiftung hervorgehen und in der die Organe bestimmt werden. Den Angehörigen und Nachkommen kann auch durch eine Regelung in der Stiftungssatzung ein Teil der Erträge (bis zu einem Drittel) der Stiftung überlassen werden. Das Verfahren wird eingeleitet durch Einreichung einer Stiftungssatzung an die Aufsichtsbehörde, die die Stiftung dann rechtsfähig anerkennt. Zum Anerkennungsverfahren gehören die Stellungnahme des Finanzamts, eine Vermögensbescheinigung (die Mitteilung einer Bank), dass das Vermögen für die Stiftung zur Gründung bereit liegt, Grundbuchauszüge oder andere Kontoauszüge bzw. eine anderweitige Bestätigung für das "Bereitliegen" der Stiftungsmittel. Die Einhaltung der Schriftform genügt.
  • Stiftung von Todes wegen:
    In diesem Fall können die unter a) genannten beiden Voraussetzungen in das handschriftliche oder notarielle Testament aufgenommen werden. Eine Stellungnahme des Finanzamts ist hierfür nicht unbedingt erforderlich, ebensowenig die Stellungnahme der Stiftungsaufsichtsbehörde, sie sind aber sinnvoll, um eventuelle rechtliche und steuerliche Nachteile zu vermeiden. Allerdings sollte diejenige Person oder Institution, die durch das Testament mit der Gründung der Stiftung beauftragt wird, die Möglichkeit erhalten, die Stiftungssatzung nach Vorgabe der Stiftungsaufsichtsbehörde bzw. der Finanzbehörde zu ändern. Um das Entstehen von Körperschaftssteuer etc. nach dem Ableben der Stifter vor der Anerkennung der Stiftung zu vermeiden, ist es auch überlegenswert, eine gemeinnützige Institution mit einem Vermächtnis unter Auflage, eine gemeinnützige Stiftung nach Vorgabe der testamentarischen Regelung zu gründen, zu bedenken. Die Anerkennung der Stiftung durch die Aufsichtsbehörde wirkt dann sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich auf den Todeszeitpunkt zurück, das heißt, dass die Stiftung rechtlich schon mit dem Tod der Stifter entsteht. Es genügt im Testament sogar schon die bestimmte Absichtserklärung, dass ein bestimmtes oder das gesamte Vermögen verwendet, und dass eine Stiftung mit den im Testament bestimmten Zwecken errichtet werden soll. Empfehlenswert ist es hierbei festzuhalten, dass die Stiftungsaufsichtsbehörde mit der Gründung der Stiftung befasst werden soll. Üblicherweise schickt das Nachlassgericht solche Testamente an die Aufsichtsbehörde.

    Eine weitere Möglichkeit besteht darin, eine Stiftung mittels Erbvertrag zu gründen. Hierbei ist allerdings die Einhaltung der notariell beglaubigten Form erforderlich.

    Neben der Gründung einer rechtsfähigen Stiftung kann auch eine nichtsrechtsfähige Stiftung gegründet werden (Treuhandstiftung) - insbesondere bei kleinerem Stiftungsvermögen. In diesem Fall muss jedoch immer ein (rechtsfähiger) Treuhänder ( z. B. eine rechtsfähige Stiftung) vorhanden sein bzw. mit der Verwaltung beauftragt werden.


Vermögensausstattung

Eine weitere wesentliche Frage betrifft die Vermögensausstattung einer Stiftung. Zwar ist die Höhe des Vermögens, das für die Stiftungserrichtung erforderlich ist, weder im Bürgerlichen Gesetzbuch noch in den Landesstiftungsgesetzen vorgeschrieben. Die Stiftungsbehörden verlangen jedoch regelmäßig, dass für die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung ein Vermögen von mindestens 100.000 € zur Verfügung gestellt wird. Darüber hinaus muss die Vermögensausstattung mit dem gewählten Zweck in einem realistischen Verhältnis stehen. Das der Stiftung vom Stifter zugewendete Vermögen muss daher so bemessen sein, dass die daraus fließenden Erträge ausreichen, um die Stiftungszwecke dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.


Stiftungssatzung

In der Stiftungssatzung wird konkretisiert, auf welchem Fördergebiet, wie und durch welche Organe die Stiftung arbeiten soll. Außerdem ist der Name der Stiftung, ihre Rechtsform, ihr Sitz und ihre Verwaltung näher festzulegen.


Organisation - Stiftungsorgan

Der Stifter legt in der Satzung die Vertretung und Organisation der Stiftung fest. In der Regel handelt es sich um einen Stiftungsvorstand aus drei oder mehr Mitgliedern, der die Verwaltung der Stiftung führt und die Stiftung nach Außen und in rechtlichen Angelegenheiten vertritt. Ihm steht oft ein Stiftungsrat (manchmal auch als Kuratorium oder Beirat bezeichnet) mit Richtlinienkompetenz als Kontrollfunktion zur Seite. Aber nur ein Stiftungsorgan ist notwendig. Der organisatiorische Aufwand sollte mit dem Umfang der Geschäftstätigkeit der Stiftung und den Erträgen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; ein Auslagenersatz kann jedoch geregelt werden. 


Stiftungsanerkennung

Eine rechtsfähige Stiftung erlangt die Eigenschaft einer juristischen Person und damit ihre Rechtsfähigkeit erst durch die staatliche Anerkennung der für den Sitz der Stiftung zuständigen Landesbehörde. Dies ist für die Stadt Hof die Regierung von Oberfranken in Bayreuth. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Darauf hat der Stifter einen Anspruch. Der Staat garantiert dem Stifter durch die Stiftungsaufsicht auch nach seinem Tode die Einhaltung und Durchsetzung des Stifterwillens entsprechend der Rechtsordnung. Die Stiftung hat Anspruch auf staatliche Existenzgarantie und genießt den Schutz des Grundgesetzes sowie des Namensrechts nach § 12 BGB. Empfehlenswert ist auch eine Information an den Bundesverband Deutscher Stiftungen in Berlin, da es bislang kein bundesweites Stiftungsregister gibt.


Beratung und Aufsicht

Die Beratung steht im Mittelpunkt der Tätigkeit der Regierung als Stiftungsgenehmigungs- und Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie ist in jedem Fall kostenlos. Bereits im Vorfeld der Errichtung empfehlen wir Stiftern eine erste Kontaktaufnahme mit der Stiftungsverwaltung bzw. der Stiftungsaufsicht, bei der wir mit den Stiftern den Weg zu ihrer Stiftung besprechen. Gerne sind wir bei der Formulierung der Stiftungssatzung, insbesondere des Stiftungszwecks behilflich. Danach stehen wir den Stiftungsorganen bei allen stiftungsrechtlichen Fragestellungen und Problemen gerne beratend zu Seite.

Die andere wesentliche Aufgabe der Stiftungsaufsicht ist die Kontrolle der Stiftungstätigkeit, bei der insbesondere die Einhaltung des Stifterwillens, wie z. B. die Ausschüttung der Erträge auf den Stiftungszweck und die Erhaltung des Stifungsvermögens regelmäßig im Rahmen der Rechnungsprüfung überwacht wird.


Gemeinnützigkeit

Eine Stiftung kann sowohl privatnützige als auch gemeinnützige Zwecke verfolgen. Gemeinnützig ist der Zweck einer Stiftung dann, wenn er darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigen oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist  oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt. Verfolgt eine Stiftung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, kann sie in den Genuss der Steuerbegünstigungen gemäß der §§ 51-68 der Abgabenordnung (AO) kommen.

Nach § 52 Abs. 2 der AO sind u.a. folgende Zwecke als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen: Förderung von Wissenschaft und Forschung; der Religion; des öffentlichen Gesundheitswesens/-pflege; der Jugend- und Altenhilfe; von Kunst und Kultur; des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege; der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschl. der Studentenhilfe; des Naturschutzes und der Landschaftspflege; des Wohlfahrtswesens, insb. der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Opfer von Straftaten; des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; des Suchdienstes für Vermisste; der Rettung aus Lebensgefahr; des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung; internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens; des Tierschutzes; der Entwicklungszusammenarbeit; von Verbraucherberatung/-schutz; Fürsorge für Strafgefangene u. ehemalige Strafgefangene; Gleichberechtigung von Frauen und Männern; Schutz von Ehe und Familie; Kriminalprävention; Sport (einschl. Schach); Heimatpflege und Heimatkunde; Tier- und Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, traditionellen Brauchtum einschl. Karneval, Fasching, Soldaten- und Reservistenbetreuung, Amateurfunken, Modellflug und Hundesport; allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens (mit Ausnahmen); Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.


Alternativen zur Gründung einer Stiftung

Wer etwas Gutes tun und Projekte unterstützen möchte, muss nicht gleich eine Stiftung gründen. Als Alternative bieten sich die Spende und die Zustiftung an. Die Spende ist eine freiwillige unentgeltliche Zuwendung, mit der sich der Spender einverstanden erklärt, dass das Geld für einen bestimmten Zweck verbraucht wird. Möchte der Spender jedoch, dass die Geldmittel, die er zur Verfügung stellt, einen bestimmten Zweck längerfristig sichern, so ist die Spende nicht der richtige Weg. In diesem Fall sollte man über eine so genannte Zustiftung (rechtlich unselbständiges Sondervermögen zu einer Stiftung) nachdenken.

Die zugestifteten Mittel sind im Gegensatz zu einer Spende von der empfangenen Stiftung nicht zeitnah zu verwenden. Bei einer Zustiftung werden die Vermögenswerte dem Stiftungsvermögen einer bereits bestehenden Stiftung dauerhaft zugeführt. Durch die damit verbundene Erhöhung des Stiftungsvermögens erzielt die Stiftung langfristig höhere Erträge und kann somit ihre Zwecke mit größeren Budgets verfolgen. Zwar erlangt der Zuwendungsgeber durch seine Zustiftung in der Regel keine Rechte, kann gemeinnützige Zwecke aber ohne gesonderte Struktur mit wenig eigenem Aufwand gezielt und wirkungsvoll fördern.

Eine weitere Alternative zur Gründung einer rechtsfähigen Stiftung besteht in der Gründung einer Treuhandstiftung. Die Treuhandstiftung – auch nichtsrechtsfähige unselbständige oder fiduziarische Stiftung genannt – bietet dem Stifter die Möglichkeit, mit geringem Zeit- und Verwaltungsaufwand eine eigene Stiftung zu gründen. Dabei wird das Stiftungsvermögen einer natürlichen oder juristischen Person, z.B. einer rechtsfähigen Stiftung, einer Stiftungsverwaltung, einer Kirche, einer kommunalen Körperschaft oder einer Bank, anvertraut, die es entsprechend der vom Stifter vorgegebenen Satzung verwaltet. Die Errichtung einer Treuhandstiftung kann in einem relativ kurzen Zeitraum erfolgen, da die für rechtsfähige Stiftungen geltenden Errichtungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches auf die Treuhandstiftung keine Anwendung finden. Das hat zur Folge, dass staatlicherseits allein die Mitwirkung der Finanzbehörde erforderlich ist, sofern eine gemeinnützige Stiftung als gesondertes Steuersubjekt errichtet werden soll. Die Treuhandstiftung kann ab einem geringen Vermögen gegründet werden. Die Anforderungen an die Höhe der Vermögensausstattung sind unterschiedlich. Maßstab ist die Frage, ob die Erträge oder absehbare Zuwendungen eine Verwirklichung des Zweckes erlauben. Da die Treuhandstiftung keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, wird in der Regel der Treuhänder dazu verplichtet, das Stiftungsvermögen von seinem eigenen Vermögen getrennt zu halten und es nach den Vorgaben des Stifters zu verwalten. Die steuerrechtlichen Vorteile gelten auch für die Treuhandstiftung. Ihre Errichtung kann zu Lebzeiten oder von Todes wegen erfolgen. Bei der Verfügung von Todes wegen sind die erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten und Formvorschriften zu beachten.

„Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ (ab 2007)

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass sich die Errichtung einer Stiftung nicht als Steuersparmodell eignet. Der Stifter trennt sich unwiderruflich von den eingebrachten Vermögenswerten. Dennoch leistet das Steuerrecht wertvolle Hilfe: der Stiftung, die ihr Vermögen und ihre Erträge ohne Steuerlast der Erfüllung ihres Stiftungszwecks widmen kann, und dem Stifter, dem die steuerliche Anerkennung ein zusätzlicher Anreiz zum Stiften und Spenden sein mag.

Am 21. September 2007 wurden rückwirkend zum 1. Januar 2007 erhebliche Verbesserungen im Stiftungssteuerrecht verabschiedet. Mit dem Inkrafttreten des „Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ erfolgte die bisher größte Verbesserung des deutschen Stiftungssteuerrechtes seit Bestehen der Bundesrepublik.

Nachfolgend wird ein Überblick über wesentliche Veränderungen vorgenommen:

Änderungen des Einkommensteuergesetzes

Durch die Novelle können Stifter nunmehr alle zehn Jahre Zuwendungen in den Vermögensstock von Stiftungen von bis zu einer Million Euro (Ehepaare zwei Millionen Euro) steuerlich geltend machen (bislang lag hier die Grenze bei 307.000 €). Die Regelung gilt gleichermaßen für neugegründete Stiftungen wir für Zustiftungen in bereits bestehende Stiftungen (für Zustiftungen nach Ablauf des ersten Gründungsjahres).

Außerdem verdoppelt sich die Abzugsmöglichkeit für Unternehmensspenden. Durch diese Gesetzesänderung können Unternehmen, die spenden oder Stiftungen gründen, vier statt vorher zwei Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Besonders für die Unternehmen, die europäisch aufgestellt sind, wird Deutschland damit ein besonders attraktiver Stiftungsstandort.

Eine weitere wichtige Änderung ist die Erhöhung und Vereinheitlichung des allgemeinen Spendenabzugs auf 20 Prozent des jährlichen Einkommens (bislang erfolgte eine Differenzierung der Zwecke im Hinblick auf den unterschiedlichen Steuerabzug von 5 bzw. 10 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte). Abziehbare Zuwendungen, die den Höchstbetrag überschreiten oder im Jahr der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, können im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Jahren abgezogen werden. Insbesondere spendensammelnden Organisationen wird mit dieser Änderung die Arbeit wesentlich erleichtert.

Eine weitere Erleichterung ist im Zusammenhang mit dem Nachweis von so genannten Kleinspenden eingetreten. Die Regelung des § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) (alt) enthält den Verzicht auf das Erfordernis einer förmlichen Zuwendungsbestätigung nach amtlichen Muster für die Abzugsfähigkeit von Spenden gemäß § 10b EStG, wenn sie einen bestimmten Betrag nicht übersteigen. Hier hat der Gesetzgeber die Betragsgrenze von 100 € auf 200 € angehoben.


Fazit für die Stiftungsverwaltung der Stadt Hof:

Das geänderte Stiftungssteuerrecht erleichtert grundsätzlich das Arbeiten gemeinnütziger Stiftungen und es motiviert gleichzeitig, sie zu unterstützen, egal ob als Stifter, Zustifter oder Spender. Durch die deutlich verbesserten steuerlichen Anreize eröffnen sich aber nicht nur neue Chancen beim Einwerben von Spenden und Zustiftungen. Das neue Stiftungssteuerrecht lässt auch einen Anstieg der Neuerrichtung von kapitalstarken Stiftungen erwarten.


Aber kein Mäzen gründet eine Stiftung oder spendet allein deshalb, weil er damit Steuern sparen kann. Wer eine gemeinnützige Aktion initiiert, hat dabei immer auch im Sinn, Gutes zu tun. Die Hauptmotive, eine Stiftung zu gründen, sind lt. einer Umfrage der Bertelsmann-Stiftung: gesellschaftlich etwas zu bewegen (68 %), das Verantwortungsgefühl gegenüber Mitmenschen (66 %) oder die Beseitigung eines konkreten Problems (49 %).



Zur weiteren – vertieften – Information wird auf folgende Broschüre des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen hingewiesen:
„Stiftungsratgeber – Die Gründung einer Stiftung“ von Hedda Hoffmann-Steudner.

 

Stand: 20.11.2017  V.i.S.d.P.: Stadt Hof, Stiftungsverwaltung, Klosterstr. 3, 95028 Hof (Rathaus).

Postanschrift:

Stiftungsverwaltung Hof
Klosterstr. 3
95028 Hof

Telefonvermittlung:
09281/815-0

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