Satzung
für die Stiftung zur Förderung von Schülern und
Schülerinnen an weiterführenden Schulen in der Stadt Hof,
vormals Schülerheim-und Studienheimstiftung in Hof 1).

Vom 8. September 1967

Der Schülerheim- und Studienheimstiftung in Hof, welche durch gemeinsames Stiftungsgeschäft der früheren Vereine „Schülerheim der Oberrealschule Hof“ und „Evangelisches Studienheim Hof“ vom 31.3.1939 und durch Genehmigungsentschließung des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 28.3.1940 - Nr. II 15864 -entstanden ist, gibt der Stadtrat der Stadt Hof nach Auflösung des Schülerheims Hof auf Grund von Artikel 8 und 35des Bayer. Stiftungsgesetzes unter Umwandlung ihres Zweckes und Änderung ihres Namens folgende mit Entschließung des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 3. November 1967 - Nr. II/11 - 2/117 795 - genehmigte Satzung:

§ 1

  1. Die Schülerheim-und Studienheimstiftung in Hof führt künftig den Namen „Stiftung zur Förderung von Schülern und Schülerinnen an weiterführenden Schulen in der Stadt Hof, vormals Schülerheim- und Studienheimstiftung in Hof“.
  2. Die Stiftung ist eine rechtsfähige, örtliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Hof a. d. Saale.

§ 2

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch Gewährung von Ausbildungsbeihilfen und Stipendien zur Förderung von Schülern und Schülerinnen an den weiterführenden (höheren und mittleren) Schulen in Hof aus dem Ertrag des Stiftungsvermögens. Eine Unterstützung soll regelmäßig nur jenen Schülern und Schülerinnen gewährt werden, die keinen Anspruch auf Gewährung von finanziellen Beihilfen seitens der Bundesrepublik Deutschland oder des Freistaates Bayern haben oder von dort nur ungenügend gefördert werden können. Ein Anspruch auf Unterstützung aus Stiftungsmitteln besteht nicht.

§ 3

Die Stiftung darf keine intensiven Erwerbsabsichten verfolgen. Sie darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

§ 4

Zur Erfüllung des Stiftungszwecks stehen nur die Stiftungserträgnisse zur Verfügung sowie etwaige freiwillige Zuwendungen, soweit diese zum sofortigen Verbrauch für den Stiftungszweck verwendet werden dürfen und nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

§ 5

Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestande ungeschmälert zu erhalten. Es besteht aus Kapital- und Besitzwerten, wie sie in der Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist, ausgewiesen sind. 2)

§ 6

  1. Die Vertretung und Verwaltung der Stiftung obliegt den für die Vertretung und Verwaltung der Stadt Hof zuständigen Organen. 
  2. Für die Verwaltung der Stiftung gelten die Bestimmungen des Bayer. Stiftungsgesetzes und der Verordnung zur Ausführung des Stiftungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

§ 7

Die Stiftungsaufsicht wird von der Regierung von Oberfranken als Rechtsaufsichtsbehörde wahrgenommen.

§ 8

Anträge auf Änderung der Satzung oder des Stiftungszwecks sowie auf Aufhebung der Stiftung bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln aller Stadtratsmitglieder.

§ 9

Im Falle des Erlöschens der Stiftung fällt das noch vorhandene Vermögen der Stiftung an die Stadt Hof. Die Anfallberechtigte hat es in einer dem Stiftungszweck entsprechenden Weise oder ersatzweise für ähnliche gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 10

Die Satzung tritt mit Genehmigung durch das Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus in Kraft.

1) Neufassung durch Stadtratsbeschlüsse vom 15.07.1966 -Nr. 244- und vom 25.08.1967Nr. 1261
2) Vom Abdruck der Anlage wurde abgesehen
3) In Kraft getreten am 03.11.1967

 

Postanschrift:

Stiftungsverwaltung Hof
Klosterstr. 3
95028 Hof

Telefonvermittlung:
09281/815-0

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