Satzung der Vereinigten Stiftungen für Wohlfahrtszwecke der Stadt Hof 1) 2)
Vom 26. September 1966
Für die Vereinigten Stiftungen für Wohlfahrtszwecke der Stadt Hof, welche entsprechend der Genehmigung der Regierung von Oberfranken vom 27. Oktober 1952 - Nr. II/5 - 900 aa - 22 - durch Zusammenlegung von rechtlich selbständigen Stiftungen, nämlich
1. der Ludwig- und Marie-Therese-Stiftung für Kinderfürsorge,
2. dem Richard-Wolff´schen-Invalidendank,
3. der Pauline-Karoline-Wolleydt´schen Stiftung,
4. der Stiftung für allgemeine Wohlfahrtszwecke,
5. der Wilhelm- und Lina-Walber-Stiftung,
6. der Stiftung für Gesundheitspflege,
7. der Stiftung für Kriegswohlfahrtspflege,
8. der Jubiläumsstiftung des Gewerbevereins,
9. der Theodor- und Babette-Kispert-Stiftung,
10. des Waisenstifts der Lehrer Georg Weiß´schen Eheleute für Kinder hiesiger Volksschullehrer,
entstanden ist und welche auf Grund gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute Rosa und Wilhelm Prinzing vom 6. Dezember 1956 und Entschließung der Regierung von Oberfranken vom 23. Oktober 1964 - Nr. II/5 820 V 2 - 1/64 - ein zugestiftetes Sondervermögen zwecks Unterstützung bedürftiger Hofer Gemeindeangehöriger verwaltet, erlässt die Stadt Hof im Hinblick auf Art. 8 des Stiftungsgesetzes vom 26. November 1954 (BayBS II S. 661) folgende
S a t z u n g :
§ 1
Name und Sitz
Die Stiftung führt den Namen „Vereinigte Stiftungen für Wohlfahrtszwecke der Stadt Hof“. Sie ist eine rechtsfähige örtliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Hof.
§ 2
Stiftungszweck
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar
mildtätige Zwecke im Sinne der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeitsbestimmungen
durch Gewährung von Zuwendungen an bedürftige und würdige Einwohner der Stadt
Hof. Die Stiftung gewährt daneben auch Zuwendungen an gemeinnützige
Einrichtungen der Wohlfahrtspflege in der Stadt Hof.
- Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen besteht nicht.
§ 3
Die Stiftung darf keine intensiven Erwerbsabsichten verfolgen. Sie darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
§ 4
Stiftungsmittel
Zur Erfüllung des Stiftungszweckes stehen nur die Stiftungserträge zur Verfügung sowie etwaige freiwillige Zuwendungen, soweit diese vom Zuwendenden zum sofortigen Verbrauch für den Stiftungszweck und nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
§ 5
Stiftungsvermögen
Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es besteht aus
Wertpapieren im Nennwert von | 48.750,00 DM |
Aktien im Nennwert von | 82.900,00 DM |
Spareinlagen | 2.382,69 DM |
§ 6
Stiftungsorgane und Verwaltung
Die Vertretung und Verwaltung der Stiftung obliegt den für die Vertretung und Verwaltung der Stadt Hof zuständigen Organen.
§ 7
Für die Verwaltung der Stiftung gelten die Bestimmungen des Bayerischen Stiftungsgesetzes und der Verordnung zur Ausführung des Stiftungsgesetzes.
§ 8
Stiftungsaufsicht
Die Stiftungsaufsicht wird von der Regierung von Oberfranken wahrgenommen. Dieser sind jährlich der Voranschlag und die Vermögensübersicht vorzulegen.
§ 9
Anfallberechtigung
Im Falle des Erlöschens der Stiftung fällt das noch vorhandene Vermögen der Stiftung an die Stadt Hof. Die Anfallberechtigte hat es tunlichst in einer dem Stiftungszweck entsprechenden Weise oder ersatzweise für andere mildtätige oder gemeinnützige Zwecke nach näherer Bestimmung durch die Genehmigungsbehörde zu verwenden.
§ 10
Geschäftsordnung
Einzelheiten über die Verwendung der Stiftungserträgnisse und die Ausweisung des Stiftungsvermögens regelt eine Geschäftsordnung, die mit Zustimmung der Regierung von Oberfranken erlassen wird. 3)
§ 11
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft.4) Für die Bekanntmachung gelten die gemeinderechtlichen Bestimmungen. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Vereinigten Stiftungen für Wohlfahrtszwecke der Stadt Hof vom 26. September 1952 außer Kraft.
1) Beschlossen in der Sitzung des Stadtrats Hof vom 15.07.1966 -Beschluss- Nr. 243-.
2) Genehmigt durch Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom
09.09.1966 - Nr. I A 4 - 539 - 4 II/31-.
3) Vom Abdruck wurde abgesehen.
4) In Kraft getreten am 30.09.1966.
Postanschrift:
Stiftungsverwaltung Hof
Klosterstr. 3
95028 Hof
Telefonvermittlung:
09281/815-0