Satzung für die von Osten'sche Waisenhausstiftung Hof

Vom 12. April 1956

§1

Die von Osten´sche Waisenhausstiftung in Hof wurde zufolge letztwilliger Verfügung des Königlich-Preußischen Geheimrates Johann Andreas von Osten vom 17. Dezember 1757 errichtet. Die Stiftung wird durch den Stadtrat Hof vertreten und verwaltet.

 

§ 2

Die von Osten´sche Waisenhausstiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung 2). Sie dient dazu, arme, verwaiste Kinder nach Maßgabe des § 5 zu unterstützen.

 

§ 3

Die Erträge der Stiftung sind zur Hälfte für die Waisenkinder zu verwenden, für die nach der jeweiligen geltenden Fürsorgegesetzgebung die Stadtgemeinde Hof und zur anderen Hälfte für Waisenkinder, für die einer der früheren ritterschaftlichen Orte bei Hof zuständig ist.

 

§ 4

Als frühere ritterschaftliche Orte haben die Orte zu gelten, die in dem Verzeichnis aufgeführt sind, das vom Kreisarchiv Bamberg mit Schreiben vom 29. November 1902 - Nr. 666 – dem Stadtrat Hof übermittelt wurde. Dieses Verzeichnis bildet einen Bestandteil der Satzung. 3)

 

§ 5

Solange die Stadt Hof ein Waisenhaus im eigenen Betrieb unterhält, sind die Stiftungsmittel sowohl für den Stadtbezirk als auch für den Landbezirk in erster Linie für die in dem städtischen Waisenhaus in Hof untergebrachten Kinder zu verwenden. In Ausnahmefällen oder wenn die Stadt ein Waisenhaus in eigenem Betrieb nicht unterhält, können, sofern die stiftungsmäßigen Voraussetzungen gegeben sind, die Stiftungsmittel auch für Waisenkinder verwendet werden, die in einer anderen gleichartigen, vom Stadtrat anerkannten Anstalt untergebracht sind. Die Anstalt kann sich auch außerhalb der Stadt befinden; die Entscheidung darüber, ob eine Anstalt als gleichartig anzuerkennen ist, steht ausschließlich dem Stadtrat Hof als Verwalter der von Osten´schen Waisenhausstiftung zu.914/4

 

§ 6

Stiftungserträge, die innerhalb eines Rechnungsjahres nicht verwendet werden, sind zur künftigen Erhöhung der Stiftungsleistungen dem Grundstockvermögen zuzuführen. Eine Ausscheidung auf den Stadtbezirk und die ehemals ritterschaftlichen Orte hat dabei nicht zu erfolgen.

 

 

§ 7

Die Stiftung darf keine Körperschaft oder Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§ 8

Für den Fall der Auflösung der Stiftung oder beim Wegfall des bisherigen Stiftungszweckes fällt das Stiftungsvermögen an die Stadtgemeinde Hof, die es wieder für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung unter tunlichster Angleichung an die gegenwärtigen Stiftungsbestimmungen zu verwenden hat. 2) Die künftige Verwendung des Stiftungsvermögens soll erst bestimmt werden, nachdem das Finanzamt die Steuerbegünstigung der künftigen Verwendung festgestellt hat.

 

§ 9

Diese Satzung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. 4)

 

§ 10

Durch diese Satzung wird die Satzung vom 05. April 1934 außer Kraft gesetzt.1) Neufassung durch Stadtratsbeschluss vom 24.06.1955 - Nr. 3314-; stiftungsaufsichtlich genehmigt durch Entschließung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 01.04.1955 - Nr. I A 4 - 539-4 0/6 –.

2) Jetzt: „steuerrechtlichen Vorschriften“ (Art. 98 AO).

3) Vom Abdruck des Verzeichnisses wurde abgesehen.

4) In Kraft getreten am 14.04.1956.

Postanschrift:

Stiftungsverwaltung Hof
Klosterstr. 3
95028 Hof

Telefonvermittlung:
09281/815-0

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