Stiftungsbestimmungen

für die

J. M. Heerdegen’sche Rettungshausstiftung in Hof

Vom 19. Februar 1923

 

Die Entwicklung der Verhältnisse und die Entwertung des Geldes veranlassten den Stadtrat bereits vor längerer zeit, sich mit der Umwandlung des J. M. Heerdegen’schen Rettungshauses in ein Säuglingsheim zu beschäftigen. Mit Stadtratsbeschluss vom 16. Mai 1922, Nr. 765 erklärte sich der Stadtrat grundsätzlich mit dieser Umwandlung einverstanden und mit Beschluss vom 16.01.1923, Nr. 111, stimmte er einem Vertrage zwischen Stadtrat und Rettungshausverein zu, der den künftigen Betrieb des Säuglingsheims regelt.

Nun erweist sich noch notwendig, die Stiftungsbestimmungen der J. M. Heerdegen’schen Rettungshausstiftung neu zu erlassen.

Gem. Art. 15, II Selbstverwaltungsgesetz wird folgendes beschlossen:

§ 1

Stiftungszweck

Die J. M. Heerdegen'sche Rettungshausstiftung in Hof einschließlich der Zustiftungen dient in Zukunft der Errichtung und dem Betrieb eines Säuglingsheims für gefährdete und schlecht versorgte Säuglinge aus dem Stadtbezirk Hof, bei verfügbaren Plätzen kommen auch Säuglinge aus anderen Gemeinden zu Aufnahme.

 

§ 2

Name und Sitz

Der Name der Stiftung bleibt wie bisher „J. M. Heerdegen'sche Rettungshausstiftung in Hof „.
Sitz der Stiftung ist Hof.

 

§ 3

Stiftungsmittel und Stiftungsverwendung

Die Johann Marian und Jakobine Sophie Ottilie Heerdegen’schen Eheleute in Hof haben zufolge letztwilliger Verfügung vom 1. Juni 1858, Nachtrag hierzu vom 3. August 1867 und Stiftungsbrief vom 12. August 1867 der Stadtgemeinde Hof folgende Stiftung vermacht:

  1. Das Anwesen Nr. 719 und 17 in der Allee samt Garten mit der Bestimmung, darin eine Rettungsanstalt für verwahrloste Kinder unterzubringen.
    Anstelle der Rettungsanstalt für verwahrloste Kinder tritt nun das Säuglingsheim.
  2. 2.4000 fl. = jetzt 7050 M Kapital, dessen Zinsen zum Besten der Anstalt zur Verwendung gelangen sollen.
  3. 3.4000 fl. = jetzt 7050 M Kapital, dessen Zinsen verwendet werden sollen:


a) zur Aussteuer armer Mädchen, welche im hiesigen Rettungshaus waren und nach ihrer Entlassung daraus sich sittlich gut betragen haben und für den     Fall derart qualifizierte Bewerberinnen nicht vorhanden sind

b) zur Hälfte als Belohnung für diejenigen Kinder der Anstalt, deren Aufführung vorzüglich gut ist und zur anderen Hälfte an alte, bedürftige, arbeitsunfähige      Dienstboten.

Hierzu kamen folgende Zustiftungen:

  1. am 05.05.1891 von Privatier Karl Reitz
    2500 fl. = jetzt 4300 M
  2. am 30.09.1892 von Kaufmann Christian Wilhelm Langheinrich
    4300 M
  3. am 09.11.1895 von Kommerzienrat Hermann Wunnerlich
    200 M

Die Erträgnisse der Stiftungskapitalien nach Abzug der Verwaltungskosten finden Verwendung wie folgt:

Die Zinsen der unter Ziffer 3 aufgeführten Kapitalien werden in der vom Stifter bestimmten Weise auch in Zukunft verwendet, solange frühere Zöglinge des J. M. Heerdegen'schen Rettungshauses und alte, bedürftige, arbeitsunfähige Dienstboten sich um die Spende bewerben.

Wegen der durch die Geldentwertung bedeutungslos gewordene Unterstützung soll jedoch ein Ausschreiben nicht mehr erfolgen, sondern die nicht für Zöglinge des früheren Rettungshauses oder Dienstboten zur Verwendung kommenden Kapitalzinsen sollen einschließlich der Zinsen aus den unter Ziffer 2, 4, 5 und 6 genannten Stifungskapitalien zu 1/3 dem Baureservefonds und 2/3 dem Betrieb des Säuglingsheims zugute kommen.


 

§ 4

Verwaltung

Die Verwaltung der J. M. Heerdegen'sche Rettungshausstiftung führt nach wie vor der Stadtrat Hof. Ihm bleibt es überlassen, hinsichtlich des Betriebes des Säuglingsheimes Vereinbarungen mit Vereinen oder sonstige Verfügungen zu treffen.

 

§ 5

In-Kraft-Treten

Die Änderung der Stiftungsbestimmungen tritt mit dem neuen Rechungsjahr (1. April 1923) in Kraft.

 

Änderung von Stiftungssatzungen

Vom 14. November 1941

Der Oberbürgermeister der Stadt Hof hat nach Beratung mit den Ratsherren mit Entschließung vom 29. April 1941 Nr. 42 folgendes bestimmt:

Um für alle in der Verwaltung der Stadtgemeinde Hof stehenden selbstständigen rechtsfähigen Stiftungen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen klare Rechtsverhältnisse für die Freistellung von der Körperschaftsteuer zu schaffen, werden die gegenwärtigen Stiftungsbestimmungen unter Aufhebung etwa entgegenstehender Vorschriften durch folgende Stiftungsbestimmungen geändert bzw. ergänzt:

  1. Für den Fall der Auflösung der Stiftung oder beim Wegfall des bisherigen Stiftungszweckes fällt das Stiftungsvermögen an die Stadtgemeinde Hof, die es, soweit die Steuergesetze keine Einschränkung vorsehen, wieder für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 17 und 18 des Steueranpassungsgesetzes unter tunlichster Angleichung an die seitherigen Stiftungsbestimmungen zu verwenden hat.

    Beschlüsse über die Verwendung des Stiftungsvermögens bei Auflösung der Stiftung, sowie Beschlüsse über eine Änderung der Stiftungsbestimmungen sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
  2. Soweit in den Stiftungssatzungen Bestimmungen enthalten sind, dass aus dem Zinsertrag vorweg Zuweisungen zum Stiftungsvermögen zu erfolgen haben, werden diese Bestimmungen mit sofortiger Wirksamkeit aufgehoben. Es wird bestimmt, dass der gesamte, jeweils verfügbare Zinsenreinertrag ausschließlich zur Erfüllung des nach der Satzung vorgeschriebenen Stiftungszwecks zu verwenden ist.

Diese Änderung bzw. Ergänzung der Stiftungsbestimmungen wurde mit Entschließung des Regierungspräsidenten in Ansbach vom 23. Oktober 1941 Nr. 956 B 31/2 staatsaufsichtlich genehmigt,
Hiervon wird zur Rechnungsbelegung Kenntnis gegeben.
Der Rechnungsvorbericht ist entsprechend zu ergänzen.

 

 

 

 

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Klosterstr. 3
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