Satzung der Stiftung Tierhilfe Hof

§ 1
Name, Rechtsform

  1. Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Tierhilfe Hof“.

  2. Sie ist eine treuhänderische Stiftung in der Verwaltung der Hospitalstiftung Hof und wird folglich von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten. Die Stiftung kann jederzeit auf Beschluss des Kuratoriums unter Zustimmung des Treuhänders in eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts umgewandelt werden. Spätestens beim Tode des letzten Gründungsmitgliedes ist die Stiftung in eine rechtsfähige Stiftung umzuwandeln.

                  

§ 2
Stiftungszweck
 

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung des Tierschutzes durch die Unterstützung des Tierschutzvereines Hof e.V. beim Unterhalt und Betrieb seines Tierheimes in Hof, Erlalohe.

    Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die artgerechte Versorgung von Kleintieren (Kaninchen, Meerschweinchen und andere Nager), Katzen und Hunden, d.h. Kosten für Sauberhaltung, Futterversorgung und Tierarztkosten (z.B. Operationen wie z.B. Kastration, Medikamente, Spezialfutter, Impfungen usw.). Im Vordergrund steht dabei die Versorgung der im Allgemeinen weniger beachteten Kleintiere und der Katzen.

  2. Sollte das Tierheim Hof nicht mehr bestehen, so soll das der Stadt Hof am Nächsten (in Kilometern) gelegene Tierheim wie in Abs. 1 vorgegeben gefördert werden.

                  

§ 3
Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung AO).

  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  3. Keine natürliche oder juristische Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen, begünstigt werden.

  4. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gem. § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszweckes Zweckbetriebe unterhalten.

 

§ 4
Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungsvermögen (Anfangsvermögen) beträgt bei Gründung der Stiftung 10.000 Euro. Das gestiftete Vermögen ist getrennt von anderem Vermögen der Hospitalstiftung als Treuhänderin zu verwalten.

  2. Das Stiftungsvermögen bildet den Grundstock. Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind. Zustiftungen durch die Stifter und Dritte (Schenkungen, Spenden, Erbschaften und Legate) sind zulässig.

  3. Das Vermögen der Stiftung ist (ggf. nach Abzug von Vermächtnissen und Erfüllung von Auflagen) in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und sicher und ertragreich anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig.

                  

§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen, Geschäftsjahr

  1. Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung oder Zuführung zum Stiftungsvermögen gem. § 58 Nr. 7a AO. Zustiftungen werden in das Stiftungsvermögen übernommen.

  2. Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können Teile der jährlichen Erträge zur Erhaltung der Substanz und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

  3. Ein Begünstigter hat keinen Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung.

  4. Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

                  

§ 6
Stiftungskuratorium

  1. Einziges Organ der Stiftung ist das Stiftungskuratorium.

  2. Das Stiftungskuratorium besteht aus bis zu sieben natürlichen Personen. Die Mitglieder bei Gründung der Stiftung sind die vier Stifter, also folgende Personen:

    - Klaus Augustin, geb. 22.11.1954, Gartenstraße 17, 95179 Geroldsgrün

    - Jutta Augustin, geb. 29.11.1958, Gartenstraße 17, 95179 Geroldsgrün
    - Gerhard Lang, geb. 25.02.1959, Gartenstraße 24, 95179 Geroldsgrün

    - Bettina Lang, geb. 03.10.1962, Gartenstraße 24, 95179 Geroldsgrün

              sowie

    - Dagmar Peetz, Hofer Str. 24, 95119 Naila

    - ein Vertreter des Treuhänders Hospitalstiftung Hof

  3. Geborene Mitglieder sind darunter

    - die Stifter, Klaus und Jutta Augustin, Gerhard und Bettina Lang

    - ein Vertreter des Treuhänders

  4. Das Stiftungskuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

    Dem Stiftungskuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.

  5. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes benennen die verbleibenden Mitglieder des Stiftungskuratoriums einen Nachfolger.

  6. Die Mitglieder des Stiftungskuratoriums sind ehrenamtlich tätig.

                  

§ 7
Aufgaben und Beschlussfassung des Stiftungskuratoriums

  1. Treuhänder der Stiftung ist die Hospitalstiftung Hof. Der Treuhänder übernimmt die Vertretung und Verwaltung der Stiftung Tierhilfe Hof. Das Stiftungskuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen diese Entscheidung steht der Hospitalstiftung (als Treuhänder) ein Vetorecht zu, wenn sie gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstößt.

  2. Beschlüsse des Stiftungskuratoriums werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Das Stiftungskuratorium wird von der Hospitalstiftung Hof nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn vier Mitglieder des Stiftungskuratoriums dies verlangen. Es ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

  3. Das Stiftungskuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens vier Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.

  4. Das Stiftungskuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag.

  5. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Stiftungskuratoriums zur Kenntnis zu bringen.

  6. Beschlüsse, die weder eine Änderung der Satzung noch eine Auflösung betreffen, können im schriftlichen bzw. fernmündlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von einer Woche seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung.

  7. Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszweckes, die Überführung in eine rechtsfähige Stiftung oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden.

  8. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Hospitalstiftung Hof (als Treuhänder).

                  

§ 8
Treuhandverwaltung

  1. Die Hospitalstiftung Hof (Treuhänder) verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem Vermögen. Zur Verwaltung des Stiftungsvermögens wird der Treuhänder ermächtigt, Handlungen im Rechts- und Geschäftsverkehr der Stiftung wahrzunehmen. Der Treuhänder vergibt die Stiftungsmittel und wickelt Fördermaßnahmen ab.

  2. Der Treuhänder legt dem Stiftungskuratorium auf den 31.12. eines jeden Jahres einen Bericht vor, der die Vermögenslage sowie die Mittelverwendung nachweist und erläutert.

  3. Die Hospitalstiftung Hof belastet die Stiftung für die treuhänderische Leistung jährlich mit einer Verwaltungskostenpauschale in % der jährlichen Erträge. Dabei ist folgende Stafflung maßgebend:

                   bis 10.000 €              10 %

                   bis 30.000 €                8 %

                   bis 50.000 €                6 %

                   bis 70.000 €                4 %

                   über 70.000 €              3 %.

                  

§ 9
Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung

  1. Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes von der Hospitalstiftung Hof und dem Stiftungskuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen.

  2. Der Beschluss bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von 2/3 des Stiftungskuratoriums. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet des Tierschutzes zu liegen.

  3. Die Hospitalstiftung Hof und das Stiftungskuratorium können gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen. Die Hospitalstiftung Hof kann allein die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn in der Endausstattung ein Mindestvermögen von 10.000 € nicht erreicht wird.

  4. Beschlüsse zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung der Stiftung bedürfen einer Zustimmung aller Mitglieder des Kuratoriums.

                                     

§ 10
Treuhänderwechsel

  1. Im Falle der Auflösung, des Wegfalls oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Treuhänders kann das Stiftungskuratorium im Interesse eines langfristigen Bestandes der Stiftung den Übergang der Stiftung an einem anderen Treuhänder oder die Umwandlung in eine rechtsfähige (selbständige) Stiftung beschließen.

                  

§ 11
Vermögensanfall

  1. Im Falle der Auflösung der Stiftung fällt das Restvermögen an den Tierschutzverein Hof e.V. oder dessen Rechtsnachfolger, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck entsprechen.

                  

§ 12
Stellung des Finanzamtes

Beschlüsse zur Satzungsänderung und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.

 

§ 13
Übergangsvorschrift

Bei einer Umwandlung der Stiftung in eine rechtsfähige Stiftung ist die Stiftungssatzung, nach Absprache mit der Stiftungsaufsichtsbehörde, um erforderliche Regelungen für rechtsfähige Stiftungen zu ergänzen und anzupassen.

Postanschrift:

Stiftungsverwaltung Hof
Klosterstr. 3
95028 Hof

Telefonvermittlung:
09281/815-0

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