Satzung der Stiftung Tierhilfe Hof
§ 1
Name, Rechtsform
- Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Tierhilfe Hof“.
- Sie ist eine treuhänderische Stiftung in der Verwaltung der Hospitalstiftung Hof und wird folglich von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten. Die Stiftung kann jederzeit auf Beschluss des Kuratoriums unter Zustimmung des Treuhänders in eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts umgewandelt werden. Spätestens beim Tode des letzten Gründungsmitgliedes ist die Stiftung in eine rechtsfähige Stiftung umzuwandeln.
§ 2
Stiftungszweck
- Zweck der Stiftung ist die Förderung des Tierschutzes durch
die Unterstützung des Tierschutzvereines Hof e.V. beim Unterhalt und Betrieb
seines Tierheimes in Hof, Erlalohe.
Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die artgerechte Versorgung von Kleintieren (Kaninchen, Meerschweinchen und andere Nager), Katzen und Hunden, d.h. Kosten für Sauberhaltung, Futterversorgung und Tierarztkosten (z.B. Operationen wie z.B. Kastration, Medikamente, Spezialfutter, Impfungen usw.). Im Vordergrund steht dabei die Versorgung der im Allgemeinen weniger beachteten Kleintiere und der Katzen.
- Sollte das Tierheim Hof nicht mehr bestehen, so soll das der Stadt Hof am Nächsten (in Kilometern) gelegene Tierheim wie in Abs. 1 vorgegeben gefördert werden.
§ 3
Gemeinnützigkeit
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung AO).
- Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Keine natürliche oder juristische Person darf durch Ausgaben,
die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen, begünstigt werden.
- Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gem. § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszweckes Zweckbetriebe unterhalten.
§ 4
Stiftungsvermögen
- Das Stiftungsvermögen (Anfangsvermögen) beträgt bei Gründung
der Stiftung 10.000 Euro. Das gestiftete Vermögen ist getrennt von anderem
Vermögen der Hospitalstiftung als Treuhänderin zu verwalten.
- Das Stiftungsvermögen bildet den Grundstock. Dem
Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind.
Zustiftungen durch die Stifter und Dritte (Schenkungen, Spenden, Erbschaften
und Legate) sind zulässig.
- Das Vermögen der Stiftung ist (ggf. nach Abzug von Vermächtnissen und Erfüllung von Auflagen) in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und sicher und ertragreich anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und
Zuwendungen, Geschäftsjahr
- Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des
Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur
Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Davon ausgenommen sind die
Rücklagenbildung oder Zuführung zum Stiftungsvermögen gem. § 58 Nr. 7a AO.
Zustiftungen werden in das Stiftungsvermögen übernommen.
- Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können Teile der
jährlichen Erträge zur Erhaltung der Substanz und als Inflationsausgleich
einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
- Ein Begünstigter hat keinen Rechtsanspruch auf Leistungen der
Stiftung.
- Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 6
Stiftungskuratorium
- Einziges Organ der Stiftung ist das Stiftungskuratorium.
- Das Stiftungskuratorium besteht aus bis zu sieben natürlichen
Personen. Die Mitglieder bei Gründung der Stiftung sind die vier Stifter, also
folgende Personen:
- Klaus Augustin, geb. 22.11.1954, Gartenstraße 17, 95179 Geroldsgrün
- Jutta Augustin, geb. 29.11.1958, Gartenstraße 17, 95179 Geroldsgrün
- Gerhard Lang, geb. 25.02.1959, Gartenstraße 24, 95179 Geroldsgrün
- Bettina Lang, geb. 03.10.1962, Gartenstraße 24, 95179 Geroldsgrün
sowie
- Dagmar Peetz, Hofer Str. 24, 95119 Naila
- ein Vertreter des Treuhänders Hospitalstiftung Hof
- Geborene Mitglieder sind darunter
- die Stifter, Klaus und Jutta Augustin, Gerhard und Bettina Lang
- ein Vertreter des Treuhänders
- Das Stiftungskuratorium wählt aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Dem Stiftungskuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
- Bei Ausscheiden eines Mitgliedes benennen die verbleibenden
Mitglieder des Stiftungskuratoriums einen Nachfolger.
- Die Mitglieder des Stiftungskuratoriums sind ehrenamtlich tätig.
§ 7
Aufgaben und Beschlussfassung des
Stiftungskuratoriums
- Treuhänder der Stiftung ist die Hospitalstiftung Hof. Der
Treuhänder übernimmt die Vertretung und Verwaltung der Stiftung Tierhilfe Hof.
Das Stiftungskuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel.
Gegen diese Entscheidung steht der Hospitalstiftung (als Treuhänder) ein
Vetorecht zu, wenn sie gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche
Bestimmungen verstößt.
- Beschlüsse des Stiftungskuratoriums werden in der Regel auf
Sitzungen gefasst. Das Stiftungskuratorium wird von der Hospitalstiftung Hof
nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen
sind ferner einzuberufen, wenn vier Mitglieder des Stiftungskuratoriums dies
verlangen. Es ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend sind.
- Das Stiftungskuratorium ist beschlussfähig, wenn nach
ordnungsgemäßer Ladung mindestens vier Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende
oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt,
wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
- Das Stiftungskuratorium trifft seine Entscheidungen mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts
Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden,
ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag.
- Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom
Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen
Mitgliedern des Stiftungskuratoriums zur Kenntnis zu bringen.
- Beschlüsse, die weder eine Änderung der Satzung noch eine
Auflösung betreffen, können im schriftlichen bzw. fernmündlichen
Umlaufverfahren gefasst werden. Im schriftlichen Verfahren gilt eine
Äußerungsfrist von einer Woche seit Absendung der Aufforderung zur
Abstimmung.
- Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszweckes, die
Überführung in eine rechtsfähige Stiftung oder die Auflösung der Stiftung
betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Hospitalstiftung Hof (als Treuhänder).
§ 8
Treuhandverwaltung
- Die Hospitalstiftung Hof (Treuhänder) verwaltet das
Stiftungsvermögen getrennt von ihrem Vermögen. Zur Verwaltung des
Stiftungsvermögens wird der Treuhänder ermächtigt, Handlungen im Rechts- und
Geschäftsverkehr der Stiftung wahrzunehmen. Der Treuhänder vergibt die
Stiftungsmittel und wickelt Fördermaßnahmen ab.
- Der Treuhänder legt dem Stiftungskuratorium auf den 31.12.
eines jeden Jahres einen Bericht vor, der die Vermögenslage sowie die
Mittelverwendung nachweist und erläutert.
- Die Hospitalstiftung Hof belastet die Stiftung für die treuhänderische Leistung jährlich mit einer Verwaltungskostenpauschale in % der jährlichen Erträge. Dabei ist folgende Stafflung maßgebend:
bis 10.000 € 10 %
bis 30.000 € 8 %
bis 50.000 € 6 %
bis 70.000 € 4 %
über 70.000 € 3 %.
§ 9
Anpassung der Stiftung an veränderte
Verhältnisse und Auflösung
- Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und
nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes von der Hospitalstiftung Hof und
dem Stiftungskuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide
gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen.
- Der Beschluss bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von 2/3
des Stiftungskuratoriums. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und
auf dem Gebiet des Tierschutzes zu liegen.
- Die Hospitalstiftung Hof und das Stiftungskuratorium können
gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht
mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen. Die
Hospitalstiftung Hof kann allein die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn
in der Endausstattung ein Mindestvermögen von 10.000 € nicht erreicht
wird.
- Beschlüsse zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung der Stiftung bedürfen einer Zustimmung aller Mitglieder des Kuratoriums.
§ 10
Treuhänderwechsel
- Im Falle der Auflösung, des Wegfalls oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Treuhänders kann das Stiftungskuratorium im Interesse eines langfristigen Bestandes der Stiftung den Übergang der Stiftung an einem anderen Treuhänder oder die Umwandlung in eine rechtsfähige (selbständige) Stiftung beschließen.
§ 11
Vermögensanfall
- Im Falle der Auflösung der Stiftung fällt das Restvermögen an den Tierschutzverein Hof e.V. oder dessen Rechtsnachfolger, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck entsprechen.
§ 12
Stellung des Finanzamtes
Beschlüsse zur Satzungsänderung und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.
§ 13
Übergangsvorschrift
Bei einer Umwandlung der Stiftung in eine rechtsfähige Stiftung ist die Stiftungssatzung, nach Absprache mit der Stiftungsaufsichtsbehörde, um erforderliche Regelungen für rechtsfähige Stiftungen zu ergänzen und anzupassen.
Postanschrift:
Stiftungsverwaltung Hof
Klosterstr. 3
95028 Hof
Telefonvermittlung:
09281/815-0