Satzung der Kurt und Gertrud Mutter-Stiftung

vom 20.02.2020 


§ 1
Name, Rechtsstand und Sitz

Die Stiftung führt den Namen „Kurt und Gertrud Mutter-Stiftung“. Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Hof.


§ 2
Stiftungszweck

  1. Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck der Stiftung ist die Unterstützung und Förderung von Kultur, Natur, des Landschaftsschutzes sowie der Pflege des Heimatgedankens.
  3. Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch:
    die Unterstützung steuerbegünstigter Körperschaften, die Zwecke nach Abs. 1 verfolgen, insbesondere sollen folgende Institutionen gefördert werden:
    - zu 50% der Fichtelgebirgsverein e.V. in Wunsiedel
    - zu 50% der Botanische Garten im Eigentum der Stadt Hof (diese Mittel dürfen ausschließlich für Ausgaben für den Botanischen Garten verwendet werden)
  4. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  5. Die Destinatäre werden verpflichtet, die jährlichen Zuwendungen unter Nennung der Kurt und Gertrud Mutter-Stiftung zu publizieren. 


§ 3
Einschränkungen

  1. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
  2. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.


§ 4
Grundstockvermögen

  1. Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es besteht aus dem Reinnachlass der beiden Stifter Kurt und Gertrud Mutter, wobei unbewegliches Vermögen jederzeit liquidierbar ist. Es wird empfohlen, das Grundstück Klösterleinsweg 10 zur Erzielung eines höheren Verkaufspreises bei Bedarf zu teilen.
  2. Zustiftungen (Zuwendungen zum Grundstockvermögen) sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
  3. Die Stiftungsverwaltung erhält eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 1,5 Promille des Stiftungsvermögens.

§ 5
Stiftungsmittel, Geschäftsjahr

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
    1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und
    2. aus Zuwendungen, soweit diese vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind oder gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 zu diesem Zweck verwandt werden.
  2. Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dürfen Rücklagen gebildet werden. Durch die Bildung einer freien Rücklage in steuerrechtlich zulässigem Umfang soll ein Ausgleich für inflationsbedingte Wertverluste des Stiftungsvermögens geschaffen werden; diese Rücklage ist in regelmäßigen Abständen dem Grundstock- vermögen zuzuführen.
  4. Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.


§ 6
Vertretung und Verwaltung

Die Stiftung wird von der Stadt Hof nach den Bestimmungen des Stiftungsgesetzes vertreten und verwaltet. Die Vertretung und Verwaltung obliegt den nach der Gemeindeordnung zuständigen Organen der Stadt.


§ 7
Satzungsänderung, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

  1. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Anträge auf Umwandlung (Änderung des Stiftungszweckes) sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde der Stiftungsaufsichtsbehörde zuzuleiten, die die Genehmigung oder Entscheidung der Genehmigungsbehörde einholt.
  2. Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.


§ 8
Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung:

  • zu 50% an den Fichtelgebirgsverein e.V. in Wunsiedel
  • zu 50% an den Botanischen Garten im Eigentum der Stadt Hof (diese Mittel dürfen ausschließlich für Ausgaben für den Botanischen Garten verwendet werden).

Beide haben es unter Beachtung des Stiftungszweckes unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Im Falle, dass zum Zeitpunkt der Auflösung eine Gemeinnützigkeit der begünstigten Körperschaften nicht vorliegt, ist das Vermögen der Stiftung erst nach Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt zu verwenden.

§ 9
Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der Aufsicht der Regierung von Oberfranken.


§ 10
Inkrafttreten

Die Stiftungssatzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Oberfranken am 07.11.2019 in Kraft.



 

Postanschrift:

Stiftungsverwaltung Hof
Klosterstr. 3
95028 Hof

Telefonvermittlung:
09281/815-0

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