Stiftungssatzung

für die Alumneumstiftung Hof 1)

Vom 12. April 1956

§ 1

Die Alumneumstiftung in Hof ist eine rechtsfähige, öffentliche Stiftung des privaten Rechts. Sie wird nach Art. 35 Abs. 2 des Stiftungsgesetzes durch den Stadtrat Hof verwaltet und vertreten. Die Verwaltung des Vermögens, die Kassen- und Rechnungsführung der Stiftung obliegen nach Maßgabe der Vorschriften über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden den mit der Geschäftsführung der Stiftung beauftragten städt. Beamten.

§ 2

Die Alumneumstiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne von § 19 des Steueranpassungsgesetzes und der Gemeinnützigkeitsverordnung 2). Sie dient dazu, Knaben und Jünglinge des protestantischen Glaubensbekenntnisses zur Unterstützung und Förderung des Gesanges bei gottesdienstlichen Handlungen heranzubilden.

§ 3

Zur Erfüllung des Stiftungszweckes ist aus dem Zinsertrag jährlich ein entsprechender Zuschuss je nach den verfügbaren und benötigten Mitteln an die protestantische Kirchenverwaltung Hof abzuführen. Diese hat die für den Stadtkantor und die Alumnen bei gottesdienstlichen Handlungen fälligen Gebühren in eigener Zuständigkeit festzusetzen und jeweils am Schlusse des Rechnungsjahres zu bestätigen, dass der Zuschuss im Sinne der Stiftungsbestimmungen verwendet wurde. Die Zahlung des Zuschusses erfolgt im Januar jeden Jahres.

§ 4

Über die Verwendung des Stiftungsertrages entscheidet im Rahmen dieser Satzung ausschließlich der Stadtrat Hof.

§ 5

Die Stiftung darf keine Körperschaft oder Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Erhebung eines angemessenen Verwaltungskostenbeitrages durch die Stadtgemeinde Hof ist dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 6

Für eine etwaige Änderung der Stiftungsbestimmungen oder die Aufhebung der Stiftung sind die Art. 17 bis 20 des Stiftungsgesetzes maßgebend.

§ 7

Für den Fall der Auflösung der Stiftung oder beim Wegfall des bisherigen Stiftungszweckes fällt das Stiftungsvermögen an die Stadtgemeinde Hof, die es wieder für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung 3) unter tunlichster Angleichung an die gegenwärtigen Stiftungsbestimmungen zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Stiftungsvermögen bei Auflösung der Stiftungsowie Beschlüsse über eine Änderung der Stiftungsbestimmungen dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 8

Diese Satzung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. 4)

§ 9

Durch diese Satzung werden die seitherigen Grundbestimmungen für das protestantische Alumneum im Hof vom Jahre 1874 und die Satzung vom 27.06.1939 außer Kraft gesetzt.

1) Neufassung durch Stadtratsbeschluss 24.06.1955 - Nr. 3314-; stiftungsaufsichtlich genehmigt mit Entschließung des Bayer. Staatsminist. für Unterricht  und Kultus vom 11.10.1955 -Nr. II 76601-.
2) Jetzt: „der steuerrechtlichen Vorschriften“ (Art. 98 AO).
3) Entfällt (Art. 98 AO).
4) In Kraft getreten am 14.04.1956.

Postanschrift:

Stiftungsverwaltung Hof
Klosterstr. 3
95028 Hof

Telefonvermittlung:
09281/815-0

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